Verzeichnis der Gesetze, Statuten, Edikte und Eidesformeln der akademischen Bürger Jenas (1737)

Transkribiert von Achim Blankenburg

Quelle: Stadtmuseum Jena, Kreußler, Inv.-Nr. 20080.


  1. Zusammenfassung der Gesetze der Gesetze der Universität

[1.] Weil niemand den Ruf eines guten akademischen Bürgers erhalten kann, wenn er nicht in allen Teilen die Pflichten, die durch die göttlichen Gesetze vorgeschrieben sind, eifrig erfüllt. Zum ersten, daß alle, die sich bei uns studienhalber aufhalten, die Pflicht gegen Gott privat und öffentlich üben, indem sie die heiligen Tage und Feste nach dem üblichen Gebrauch begehen. Zweitens sich der schuldigen Rechtschaffenheit und Bescheidenheit befleißigen, die sie anderen schuldig sind: sich der Billigkeit in Verträgen zu befleißigen und um Gewährleistung von Verträgen in Frömmigkeit und ohne Vertragsbrüche zu bemühen: sich der Streitereien, Verleumdungen, Raufereien und des Unrechts in aller Form überhaupt und vollständig zu enthalten. jedem seinem Rang gemäß die schuldige Ehre zu erweisen, besonders aber dem Rektor und den Professoren Gehorsam, Ehre, und einen entgegenkommenden Sinn zu erzeigen; gegen Fremde aber sich still und bescheiden aufzuführen. dann aber der Pflichten gegen sich eingedenk, den Wissenschaften, wegen deren Erlernung sie an die Universität geschickt wurden, mit gleichbleibender Sorgfalt zu obliegen: mäßig und nüchtern zu leben: Eß- und Trinkgelage zu meiden und keine Gastmahle beim Abgang oder bei einer anderen Gelegenheit zu veranstalten: stets keusch zu leben und auch nicht in Kleidung und Unterhalt … [Schluß durch Knick und Riß unleserlich]

  1. Damit man weiß, wer und woher diejenigen sind, die an unserer Universität aufgenommen werden wollen, haben die Neuangekommenen innerhalb von drei Tagen nach ihrer Ankunft persönlich dem Rektor ihren Namen ihren Namen mitzuteilen und sich in die Matrikel einzuschreiben. Sie haben, wenn sie nicht jünger als 18 Jahre sind oder aus hochstehender Familie entstammen, Ehrfurcht gegenüber den Gründern der Universität zu schwören. Sie haben weiterhin zu schwören, dem Spruch des Rectors zu gehorchen und den Gesetzen zu folgen. Wer dazu nicht bereit ist, soll in der Stadt nicht geduldet werden, und man soll ihm Verpflegung und Unterkunft verweigern. Für jeden Einzelnen, besonders für die diesen Bestimmungen Unterworfenen [Eidesverweigerung], gilt, daß sie nicht als studientauglich anerkannt werden sollen, wenn sie nicht die geforderten Angaben machen.
  2. Um die Studienfortschritte der Neuangekommenen zu erkunden und beurteilen zu können, bei wem und welche Vorlesungen sie hören sollen, sollen diejenigen, die noch keinen akademischen Grad besitzen, von einem oder mehreren der Professoren zu ihren Studienfortschritten befragt werden. Sie sollen außerdem, wenn sie sich noch nicht durch die sogenannte Deposition eingeführt sind, sich der üblichen Sitte gemäß vor der Aufnahme in die Zahl der akademischen Bürger diesem Brauch und dieser Einführung unterziehen. Die sich aber als eingeführt bezeichnen, müssen das mit einem gültigen Zeugnis nachweisen. Wenn sie das nicht tun, sind sie gehalten, in der Senatsversammlung den Grund zu nennen.
  3. Die kürzlich in die Universität Eingetretenen, die die gewichtigen Fächer Theologie, oder die Rechte oder Medizin studieren wollen, sollen sich nicht unvorbereitet darauf stürzen, sondern die Ratschläge der Professoren der Philosophie befolgen, die ihre Kenntnisse erkunden, und sich der Philosophie, der Sprachen, der Geschichte und der anderen Geisteswissenschaften mit Eifer befleißigen und die Vorlesungen der Professoren, insbesonderen die öffentlichen, besuchen.
  4. Niemand soll durch Wechsel der Kleider eine andere Person vorstellen und auch nicht zur Tageszeit im Nachtgewand in der Öffentlichkeit erscheinen. Wer Derartiges tut, wird mit schwerer Strafe, auch bis hin zur Verweisung [Relegation ?, Original: proscriptio academiae] belegt.
  5. Keiner aus den älteren Semestern soll von den Neuankömmlingen unter irgendeinem Vorwand Trinkgelage, Gastmähler, Dienste oder irgend etwas Anderes verlangen und sie nicht mit Schlägen, Worten oder auf irgendeine andere Weise dazu nötigen. Und die Neuangekommenen sollen Derartigem nicht zustimmen und auch keinem wenn auch noch so schönen Brauch folgen, der bei den älteren Semestern üblich ist, ebenso unter keinem Vorwand den sogenannten Pennalismus begünstigen oder sich ihm unterwerfen. Die Schildigen werden ohne Unterschied und Ansehen der Person um so härter bestraft, je schwerer die Beleidigungen und Verletzungen in Verbindung mit solchen Quälereien sind. Wer in irgendeiner Weise Vergehen dieser Art unterstützt, ihnen zuschaut oder sie gutheißt, wird gleichermaßen diesem Vergehen gemäß mit der verdienten Strafe belegt.
  6. Zu vermeiden sind alle Gelegenheiten zum Aufruhr, zu vermeiden ist, fremde Gebäude zu besetzen oder in sie gewaltsam hineinzudringen, desgleichen die Erregung von Aufläufen in den Straßen oder anderswo. Wer etwas Derartiges begeht, wird dem Vergehen gemäß mit schwerer Strafe belegt.
  7. Das wilde Geschrei und Gebrüll, ob im Hause oder in den Straßen und Vorstädten, sowie das Hin- und Herrennen bei Tag und Nacht sind durchweg verboten. Die Schuldigen werden mit Karzer belegt, oder wenn sie sich übermäßig vergangen haben und wiederholt ergriffen worden sind, mit der Relegetion bestraft.
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  8. Feuerwaffen und … [Vokabel fehlt] bei sich zu tragen, ist nur denen gestattet, die nach auswärts ziehen. Sie aber in der Stadt oder in der Vorstadt loszubrennen, ist grundsätzlich niemandem erlaubt. Denen, die sie tragen, werden sie weggenommen und sie mit Karzer bestraft, die sie aber losbrennen, erhalten die Relegation. Wer aber aus Nachlässigkeit oder aus vorsätzlicher Bosheit jemandem an Körper oder Besitz Schaden zufügt ist zum Schadenersatz verpflichtet und wird angemessen bestraft. Das gleiche gilt, wenn jemand bissige Hunde aufgezogen hat und diese einem Menschen oder den Tieren eines anderen Schaden zufügen.
  9. Die Jagd und die Vogelbeize, sowie das Fangen von Tieren sind grundsätzlich zu unterlassen, als eine Handlung, die die Rechte und die Hoheit der Fürsten und Magistrate in keiner Weise achtet. Des weiteren darf niemand Äcker, Gärten und Weinberge plündern oder zerstören, ebenso ist das Stehlen von Kohl, von Früchten und von Weintrauben grundsätzlich untersagt. Wer dergleichen tut, wird hart bestraft und darüber hinaus zum Schadenersatz angehalten.
  10. In den Vorstädten sollen keine Musiken (?, Vokabel nicht sicher), keine Schlemmereien und keine geselligen Zusammentreffen festgesetzt oder regelmäßig durchgeführt werden. Auch ist mit den Lichtern sorgsam umzugehen, damit nicht, wenn sie nicht gelöscht werden, an den Gebäuden großer Schaden entsteht.
  11. Niemand soll sich in der Saale waschen oder in der Saale baden, wer das nicht befolgt, gefährdet nicht nur sein Leben, er erhält auch eine Strafe von Seiten der Obrigkeit.
  12. Und das alles haben nicht nur diejenigen unbedingt zu befolgen, die sich studienhalber hier eingeschrieben haben, sondern es ist auch für ihre Diener verbindlich.
  13. Um Gefahren und Schäden durch große Gruppen von der Universität abgehender Studenten ganz und gar zu unterbinden, hat man sich soweit zurückzuhalten, daß es niemand für seine Pflicht hält, das Umzugsspektakel durch Trompetenklang zu vermehren, und eine Volksmenge zu diesem Spektakel zusammenzurufen.
  14. Es darf nichts im Druck herausgegeben werden, wenn es nicht vom Dekan der Fakultät oder von dem Professor, der für die Begutachtung aller Schriften zuständig ist, vorher durchgesehen und genehmigt worden ist.
  15. Zusammenfassung der Erlässe der Erlauchten Fürstlichkeiten und des Akademischen Senats

[1.] Alle Beleidigungen durch Wort und Tat, plötzliche und ritualisierte tätliche Auseinander-setzungen und Duelle sind verboten. Wer dem zuwiderhandelt, sei es, daß er nur jemanden zu einem derartigen Kampf provoziert hat, sei es, daß er selbst mit einem anderen zusammenstößt, soll wissen, daß er sich der harten Strafe aussetzt, die in dem hierüber veröffentlichten herzoglichen Edikt festgesetzt wurde. Das hat auch der zu erwarten, der in einer derartigen Auseinandersetzung einem anderen mit Rat und Tat beisteht.
Siehe dazu: Herzoglicher Erlaß gegen Duelle und Beleidigungen, veröffentlich am 7. März 1707.

  1. Alle Unruhen an der Universität und die Gelegenheiten zu solchen Unruhen sind zu vermeiden. Und niemand darf, wo Unruhen beigelegt wurden, hinzueilen, um sie wieder anzufachen. Desgleichen darf niemand die Soldaten und diejenigen, die zur Zügelung der Aufrührer bestellt sind, mit Spottreden belästigen oder sie auf irgendeine Weise an der Ausübung ihrer Pflicht behindern. Und wenn jemand nicht danach handelt, wird er in den Karzer verbracht und mit der verdienten Strafe belegt.
    Siehe dazu: Erlaß des Erlauchten Fürsten gegen Zusammenrottung und gegen Unruhen an der Universität, veröffentlicht am 6. November 1715.
  2. Und niemand soll sich vornehmen, in den Feldern oder Wäldern Vögel und Wild mit … [Vokabel fehlt] oder mit Hunden zu jagen. Wenn jemand dem zuwiderhandelt, soll er von den für Wald und Jagd Verantwortlichen als Knecht behandelt, und wenn es notwendig scheint, mit glühenden Kugeln bedroht, auch, nachdem er gefangengenommen wurde, härterer Strafe unterzogen werden:
    Lies: Erlaß des Erlauchten Eisenacher Herzogs gegen die Jagd der Bürger, der 1701 veröffentlicht wurde.
  3. Der Nationalismus, diese Plage der Universität, Trinkgelage, höherer Rang der Älteren und Anderes, was damit zusammenhängt, sind Übel, die in unserer Stadt in Gebrauch sind, man soll sie aus den Gedanken verbannen und nichts vorbereiten, durchführen oder dulden, was diese Übel fördern oder zu ihrem Aufleben Gelegenheit bieten kann, damit man nicht, wenn man dem Willen der Erlauchten Fürsten und der guten Sitte zuwiderhandelt, harte Strafe empfängt:
    Das zeigen die Erlässe Tabula germanica eaque academica, die am 23. Juni 1724 von den erlauchten Herzögen als Verbote gegen den Nationalismus veröffentlicht wurden.
  4. Unsere akademischen Bürger haben das Töten von Hasen und sonstigem Wild zu unterlassen, ebenso den Gebrauch von … [Vokabel fehlt] und sonstigem Kriegsgerät insbesondere bei Festen und zur Zeit der Weinlese und bei Ausfahrten und Spaziergängen in der Stadt selbst und den Vorstädten. In den Weinbergen aber ist auch der Unfug des Pulverabbrennens zu unterlassen. Bei Nichtbe-achtung dieses Verbotes drohen jedem harte Strafen. Diese sind festgelegt in:
    Verfügung betreffend die Universität, gegen alle Arten von Unruhen, die in der Stadt und deren Umgebung insbesondere zu Zeiten kirchlicher Feste begangen werden. veröffentlich am 21. Okto-ber 1714.
  5. Wer
  • bei Gängen in unserer Stadt
  • in seinen Gemächern oder den Gemächern anderer
  • in Kneipen
  • auf den Dörfern
  • im Bereich von Kirchen oder zur Zeit kirchlicher Feste
    Verwirrung stiftet oder Gottlosigkeiten begeht, sei es durch Schreien, durch Gesänge, durch Töpfewerfen oder durch anderweitiges unangemessenes Betragen, wird mit der angemessenen Härte bestaft, und zwar mit Karzer, Relegation und nach Prüfung des Sachverhalts noch gemäß der Schuld durch ein Gerichtsverfahren.
    [siehe]: Erlaß der Universität gegen nächtliche Tumulte vom 13. September 1711, und Erlaß gegen Gottlosigkeiten in Kirchenräumen, gegen die Störer kirchlicher Feste, gegen Schreier und gegen belästigende Sänger.
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  1. Der Gebrauch und Mißbrauch des an sich unbedenklichen Wortes „Vivat!“, sofern es mit lautem Schreien und mit Aufruhr verbunden wird, ist durchweg untersagt. Untersagt ist auch, es den Wirten unter Lärmen und im Chor vorzusingen, oder sich vor anderen der öffentlichen Relegation preiszugeben. Für die anderen aber ist der Karzer und … [Vokabel] schwere Strafe vorgesehen. Eine ähnlche Strafe erleiden diejenigen, die durch übeltönende Musik mit dem Jagdhorn, mit der Baßtuba, die sie akustisch nennen, sowie auch mit Tuba und Lyra, mit ausrangiertem Gerät oder durch Händeklatschen die nächtliche Ruhe oder gleichermaßen die Tagesruhe stören.
    zu diesem Thema gibt es den Erlaß der Universität gegen den Mißbrauch de Wortes VIVAT vom 13. September 1716.
  2. Diejenigen, die auf Hochzeiten und Gastmählern anderer ihren Mutwillen und ihre Frechheit ausleben, sich in deren Gebäude und Räume eindrängen und unverschämterweise die Teller und Schüsseln leeren, sich auch in die Tänze und den Zeitvertreib der Feiernden mit Streitereien einmischen, werden nicht straffrei bleiben:
    siehe Erlaß des Senats gegen die Störung von Hochzeiten und Gastmählern vom 26. April 1713
  3. Eine harte Strafe ist auch für diejenigen vorgesehen, die mit gottlosem Sinn, wenn kaum die Predigt beendet ist und noch das Heilige Mahl gereicht wird, für gewöhnlich mit bedeckten Köpfen und mit unpassendem Gebahren in der Kirche umherlaufen, oder die Gemeinde durch ihr Umherwandeln und durch Reden stören oder Bänke belegen, die für andere bestimmt sind.
    siehe Erlaß der Universität gegen die Störer kirchlicher Feste und gottloses Umherspazieren in den Kirchen vom 6. März 1718.
  4. Wer unbedachtsam Soldaten provoziert oder angreift und damit seine eigene und die Unver-sehrtheit und Gesundheit anderer in Gefahr bringt, wer mit Steinen und Schwertern verletzt, bren-nende Fackeln schleudert oder in irgendeiner anderen Weise die öffentliche Ruhe und Sicherheit durch sein Verhalten stört, wird der Zugehörigkeit zur Universität für unwürdig befunden
    festgelegt ist das im Erlaß der Universität veröffentlicht am 6. November 1708.
  5. Beim Aufstellen von Mietverträgen für Wohnraum ist von beiden Teilen auf Gerechtigkeit und Billigkeit zu achten, und wenn jemand einen solchen Vertrag schließen oder ändern will, soll das niemandem Schaden verursachen. Auch ist der ausgehandelte Preis wie vereinbart zu bezahlen, und wer die Vorlesungen eines Dozenten von deren Beginn an acht oder zehn Tage besucht, ist gehalten, ihm dafür das Honorar zu zahlen. Was in diesen Bereichen des Lebens besonders u beachten ist zeigt
    Tabula germanica de locatione & conductone conclauium & lectorum, cetera vom 20. März 1720.
  6. Eidesformel, mit der sich die neuaufzunehmenden akademischen Bürger verpflichten

Ich, N. N. schwöre

Erstens, daß ich den Gründern dieser Universität, den Erlauchten Fürsten, den Sächsischen Herzögen, weder selbst, noch durch einen anderen in irgendeiner Weise Schaden zufüge
Dann, die Disziplin zu wahren und mich den Gesetzen und Statuten der Universität zu unterwerfen, insbesondere dem Erlaß der Nutritoren über [das Verbot der] Duelle und dem Rektor und den Professoren die schuldige Ehrfurcht zu erweisen.
Drittens im Lernen die nötige Sorgfalt zu zeigen, wie es einer akademischen Person zukommt und meine Vorlesungen reglemäßig zu besuchen.
Viertens eine mir ugefügte Beleidigung nicht aus eigenem Entschluß und nicht auf Zureden anderer zu rächen, sondern mich um Hilfe an den Rektor zu wenden.
Fünftens dem Nationalismus, der 1724 wiederum von den Erlauchten Nutritoren nachdrücklich und aufs schärfste verboten wurde, im Geiste abzuschwören und nichts zu unternehmen, was diese akademische Plage begünstigt oder aufleben läßt und dazu auch nicht durch stillschweigendes Dulden beizutragen.
Endlich, wenn ich etwas verschulde oder mit einem anderen einen Rechtsfall habe, mich in das Urteil des Rektors und derer zu fügen, die außerdem mit dem Fall bekannt sind.
SO WAHR MIR GOTT HELFE!

[durchgestrichen: Eid geleistet] im Jahre 1737 d. 24. April [Datum handschriftlich] hat Gehorsam und Treue geschworen und ist in die Zahl der Jenaer Studenten aufgenommen worden Wilhelm Ernst Kreußler aus Jena [Name handschriftlich]

[Unterschrift:] Jo. Georg Estor h.t. Prorector